
Ihr Anwalt für Betäubungsmittel-Strafrecht in Freiburg
Schnelle Hilfe bei Hausdurchsuchung, Vorladung oder Anklage
Ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz ist besonders ernst: Schon geringe Mengen können ein Strafverfahren auslösen. Bei Anklagen wegen Besitz, Handel oder Einfuhr drohen hohe Strafen und langfristige Folgen. Frühzeitige anwaltliche Verteidigung ist entscheidend, um Ihre Rechte zu wahren und Verurteilungen zu vermeiden.
👉 Erstberatung: 180 € inkl. MwSt. – Verteidigung im Verkehrsstrafrecht ab 1.800 €
Typische Situationen im Betäubungsmittelstrafrecht
Eigenkonsum & Besitz
Schon geringe Mengen können zu einem Strafverfahren führen. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt stark vom Einzelfall und der Verteidigungsstrategie ab.
Handeltreiben & Abgabe
Der Vorwurf des Handels führt regelmäßig zu hohen Strafen – auch wenn nur kleine Mengen weitergegeben wurden. Eine präzise Verteidigung ist hier unerlässlich.
Einfuhr & Schmuggel
Pakete aus dem Ausland oder Kontrollen an der Grenze führen schnell zu Ermittlungen wegen unerlaubter Einfuhr. Hier drohen besonders harte Strafen.
Warum sofort reagieren?
Das Betäubungsmittelgesetz sieht strenge Strafen vor. Wer ohne anwaltliche Beratung Angaben macht, erschwert seine Verteidigung erheblich. Schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung können Weichen gestellt werden, die über Einstellung oder Verurteilung entscheiden.
Frühzeitige anwaltliche Unterstützung eröffnet Chancen, das Verfahren abzumildern oder ganz zu vermeiden.
„Keine Aussage ohne Anwalt – Schweigen ist Ihre beste Verteidigung.“
Ihre Vorteile mit meiner Verteidigung
-
Erfahrung aus hunderten Strafverfahren
-
Kenntnis der lokalen Gerichte & Behörden in Freiburg
-
Transparente Kosten (ab 180 € inkl. MwSt.)
-
Persönliche Betreuung – keine Abgabe an Mitarbeiter
Transparente Kosten – klare Pauschalen
Erstberatung: 180 € inkl. MwSt.
Ermittlungsverfahren: ab 1.800 € inkl. MwSt.
Gerichtstermin: 700–900 € inkl. MwSt.
FAQs
Die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
-
Antwort: Teilweise. Seit April 2024 dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und zu Hause bis zu drei Pflanzen anbauen. Wer diese Grenzen überschreitet oder Cannabis an Dritte weitergibt, macht sich weiterhin strafbar. Außerdem bleibt der Konsum im Straßenverkehr streng sanktioniert – bereits geringe THC-Werte im Blut können zum Führerscheinentzug führen.
-
Antwort: Sofern es sich nicht um Cannabis handelt, gilt weiterhin: Schon kleine Mengen sind strafbar. Ob Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt wird, hängt von Menge, Voreintragungen und den Umständen ab.
-
Antwort: Ja, in manchen Fällen (§ 31a BtMG). Ob das gelingt, hängt jedoch stark von den genauen Umständen und einer fundierten Verteidigung ab.
-
Antwort: Nur in Ausnahmefällen. Meist müssen die Kosten selbst getragen werden – sprechen Sie mich dazu gerne an.
-
Antwort: Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses erfolgen (§ 105 StPO). In Ausnahmefällen – etwa bei „Gefahr im Verzug“ – kann sie auch ohne richterliche Anordnung stattfinden. Der Beschluss muss Ihnen auf Verlangen vorgelegt werden.
Wie sollten Sie sich verhalten?
Ruhe bewahren und die Beamten nicht behindern.
Keine Angaben zur Sache machen – Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten.
Sofort einen Anwalt anrufen und die Situation schildern.
Verlangen Sie ein Durchsuchungsprotokoll und notieren Sie die Namen der Beamten.
Typische Beweismittel in BtM-Verfahren sind:
Drogen oder Substanzen in jeder Form (Kraut, Pulver, Pillen).
Waagen, Verpackungsmaterial, Tütchen.
Bargeld in auffälliger Stückelung.
Handys, Chatverläufe, Kontakte.
Laptops oder Speichermedien.
Schon scheinbar harmlose Alltagsgegenstände können im Ermittlungsverfahren als Indizien für Besitz, Handel oder Weitergabe gewertet werden. Daher gilt: Keine Aussage ohne Anwalt.
-
Antwort: Unabhängig von der neuen Cannabis-Gesetzgebung gilt: Wer unter Einfluss von Cannabis, Kokain, Amphetamin oder anderen Betäubungsmitteln fährt, riskiert strafrechtliche Ermittlungen, Bußgelder, Punkte in Flensburg und den Entzug der Fahrerlaubnis. Schon geringe THC-Werte im Blut können ausreichen, um Zweifel an der Fahreignung zu begründen. In vielen Fällen wird zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
-
Antwort: Im BtM-Strafrecht wird zwischen verschiedenen Mengenstufen unterschieden, die über das Strafmaß entscheidend mitbestimmen:
geringe Menge → kann bei Cannabis nach dem neuen Gesetz noch relevant sein, etwa für die Frage der Strafverfolgung oder Einstellung.
normale Menge → Standardfall, keine Strafmilderung.
nicht geringe Menge → definiert sich je nach Substanz (z. B. Cannabis: ab 7,5 g THC-Wirkstoffgehalt). Wer mit einer „nicht geringen Menge“ handelt, lagert oder einführt, muss mit erheblich höheren Strafen rechnen (§ 29a BtMG).
Die Einstufung erfolgt immer nach dem Wirkstoffgehalt, nicht nach dem reinen Gewicht der Substanz. Deshalb sind Laboruntersuchungen entscheidend. Schon kleine Unterschiede können darüber entscheiden, ob es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe handelt.
-
Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Das Gericht verurteilt Sie, ohne dass zuvor eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden hat. Meist handelt es sich um Geldstrafen, Fahrverbote oder ähnliche Sanktionen.
⚠️ Wichtig: Sie haben ab Zustellung nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig – auch wenn er fehlerhaft ist.
👉 Typische Gründe, warum ein Strafbefehl ergeht:
Trunkenheitsfahrt oder Drogen am Steuer
Unfallflucht
kleinere Betäubungsmitteldelikte
Eigentumsdelikte (z. B. Diebstahl, Betrug in geringem Umfang)
👉 Was sollten Sie jetzt tun?
Ruhe bewahren – keine übereilten Zahlungen oder Erklärungen.
Frist im Blick behalten – 14 Tage ab Zustellung.
Anwalt einschalten – ich beantrage Akteneinsicht und prüfe, ob ein Einspruch sinnvoll ist. In vielen Fällen lässt sich der Strafbefehl abmildern oder ganz abwenden.
Keine Kommunikation mit Polizei oder Gericht ohne Beratung – jede Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.

Vereinbaren Sie jetzt eine Erstgespräch, persönlich in meiner Kanzlei am Freiburger Hauptbahnhof oder deutschlandweit per Video Call. Nutzen Sie unser Kontaktformular, oder rufen Sie einfach gleich an: ☎️ 0761/88787580
Kontakt - Jetzt Verteidigung sichern
www.stolterfoth.de