Vorwurf im Internet oder Computerstrafrecht?

Ihr Experte für Cyberstrafrecht & Internetdelikte

Vom Vorwurf des Online-Betrugs bis zur Beleidigung in sozialen Netzwerken – im Cyberstrafrecht drohen ernsthafte Konsequenzen. Ich verteidige Sie kompetent und diskret.

Ich bin Rechtsanwalt Felix Stolterfoth, Strafverteidiger in Freiburg mit langjähriger Erfahrung und setze mich konsequent für Ihre Rechte ein.

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  • Computerbetrug & Online-Betrug

    z. B. Bestellungen im Netz, Phishing oder Kreditkartenmissbrauch

  • Beleidigung & Bedrohung online

    Strafbare Äußerungen in Chats, sozialen Netzwerken oder Foren

  • Hackerangriffe & Ausspähen von Daten

    Illegale Zugriffe auf fremde Systeme oder Accounts

  • Urheberrechtsverletzungen

    Filesharing, Downloads oder Verbreitung von geschützten Inhalten

Was droht bei Internetdelikten?

💶 Geld- oder Freiheitsstrafen
Oft verbunden mit einem Eintrag ins Führungszeugnis

🏠 Hausdurchsuchungen
Beschlagnahme und Einziehung von Computern, Smartphones und Datenträgern

💼 Folgen für Beruf und Ausbildung
Probleme im Job, Studium oder bei der Berufszulassung

🌍 Aufenthaltsstatus in Gefahr
Für ausländische Staatsangehörige können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen drohen

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch Taten in der virtuellen Welt führen zu realen Konsequenzen.“

So helfe ich Ihnen

✔️ Einsicht in Ermittlungsakten und Prüfung der Beweise

✔️ Verteidigungsstrategie speziell für digitale Sachverhalte

✔️ Beratung zu Aussageverhalten & Umgang mit Polizei/Justiz

✔️ Verteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht

✔️ Transparente Kosten – erster Telefonkontakt kostenfrei

FAQs

Die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen

  • Antwort: Unter Cyberstrafrecht fallen alle Straftaten, die über Computer, Smartphones, soziale Netzwerke oder digitale Kommunikationswege begangen werden. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Online-Betrug (z. B. eBay-/Kleinanzeigen-Betrug, falsche Verkaufsangebote)

    • Datenmissbrauch oder Hacking (unbefugter Zugriff auf Accounts, Mails, Cloud-Daten)

    • Beleidigung, Bedrohung oder Verleumdung im Internet oder in Chats

    • Identitätsdiebstahl, Fake-Profile, Nutzung fremder Passwörter

    • Verbreitung privater Fotos oder Daten (z. B. intime Inhalte)

    • Urheberrechtsverletzungen und Filesharing

    • Cybermobbing, Doxxing, Veröffentlichung persönlicher Daten

    Auch wenn die Handlung „nur digital“ stattfindet – sie kann strafrechtlich genauso schwer wiegen wie eine Tat in der analogen Welt.

  • Antwort: Meist beginnt das Verfahren unbemerkt im Hintergrund bei Staatsanwaltschaft und Polizei, z. B. nach einer Anzeige oder IP-Rückverfolgung. Typische Stationen sind:

    1. IP-Adresse oder Account wird ermittelt

    2. Staatsanwaltschaft beantragt Daten oder Hausdurchsuchung

    3. Sie erhalten Post (Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl)

    4. Ihr Computer oder Handy kann beschlagnahmt werden

    5. Chatverläufe, Browserhistorie, Mails werden ausgewertet

    Wichtig: Ab diesem Moment nichts sagen und sofort anwaltliche Unterstützung holen. Aussagen in der frühen Phase sind oft kaum wieder gut zu machen.

  • Antwort: Nein. Bei einer Vorladung der Polizei besteht keine Pflicht zu erscheinen oder Angaben zu machen.
    Sie dürfen schweigen – und sollten es meist auch tun.
    Eine Pflicht besteht nur, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht Sie lädt (§ 163a Abs. 3 StPO / § 48 StPO).

    Ein Anwalt kann stattdessen Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was genau gegen Sie vorliegt, und erst dann gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen besser schützt.

  • Antwort: Hausdurchsuchungen kommen im Cyberstrafrecht häufig vor – insbesondere bei Verdacht auf Datenzugriff, Betrug, Kinderpornografie, Hacking oder Cybermobbing.


    Wichtiges Verhalten im Ernstfall:
    ✔ Ruhe bewahren, Personalausweis zeigen
    ✔ Beschluss zeigen lassen (Zweck, Tatvorwurf, zuständiges Gericht prüfen)
    ✔ Keine Passwörter herausgeben, keine freiwillige Entsperrung von Geräten ohne anwaltliche Beratung
    ✔ Keine Aussagen zum Tatvorwurf
    ✔ Namen der Beamten und Zeugen notieren
    ✔ Sofort einen Anwalt kontaktieren

  • Antwort: Ja. Auch im Internet gelten Strafgesetze wie bei Face-to-Face-Beleidigungen. Strafbar sein können insbesondere:

    • § 185 StGB – Beleidigung („Du Idiot“, „Du Bastard“, etc.)

    • § 186 StGB – Üble Nachrede („Der hat gestohlen, obwohl’s nicht bewiesen ist“)

    • § 187 StGB – Verleumdung (bewusst falsche Tatsachen verbreiten, um zu schaden)

    • § 241 StGB – Bedrohung („Ich bring dich um“)

    Die Strafverfolgung erfolgt meist nach Strafantrag, kann aber auch von Amts wegen eingeleitet werden (z. B. bei Volksverhetzung).

  • Antwort: Das hängt stark vom Tatbestand ab. Häufig sind es:

    • Geldstrafe in Tagessätzen (ab 90 Tagessätzen: Eintrag ins Führungszeugnis)

    • Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe bei schweren Delikten

    • Berufsrechtliche Folgen (z. B. Beamtenrecht, Arztzulassung, Studium)

    • Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Führungszeugnis-Eintrag

    • Bei Ausländern: Aufenthaltstitel gefährdet

    • Bei Jugendlichen: Verfahren nach JGG, Erziehungsmaßregeln oder Auflagen

  • Antwort: Weil digitale Verfahren besondere Schwierigkeiten aufweisen:

    • Beweise bestehen aus Chatprotokollen, IP-Daten, Server-Logs, Browserdaten

    • Technische Fehler oder fehlerhafte Zuordnung (IP ≠ Täter!) kommen oft vor

    • Aussagen ohne Akteneinsicht sind gefährlich

    • Frühe Fehler kann später niemand mehr korrigieren

    Ein spezialisierter Strafverteidiger kann Akten einsehen, Beweise prüfen und auch technische Schwachstellen im Verfahren nutzen.

  • ❌ Bei der Polizei Aussagen machen, ohne einen Anwalt zu kennen
    ❌ Geräte entsperren, Passwörter herausgeben
    ❌ Mit Betroffenen oder Zeugen über den Vorwurf sprechen oder „Absprachen“ treffen – das kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden
    ❌ Strafbefehl ignorieren – nach 14 Tagen rechtskräftig
    ❌ „Ich kläre das allein“ – Verfahren werden selten eingestellt ohne Anwalt oder Einlassung

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